Begriffsbestimmungen

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer

  • Rasse (der Begriff "Rasse" wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet),
  • Nationalität,
  • politischen Überzeugung,
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet)

außerhalb ihres Herkunftslands befinden und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund der begründeten Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Flüchtlinge, Asylsuchende, Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis u.v.a. Das Grundgesetz, Asyl- und Aufenthaltsgesetz sind voll von unterschiedlichen Begriffsbestimmungen. Hier finden Sie eine kurze Übersicht der wichtigsten Themen.

Begriff   Erklärung
     
Flüchtling   Im Alltag Synonym für geflüchtete Menschen, im Verständnis des Asylrechts jedoch ausschließlich anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Asylsuchende   Personen, die beabsichtigen, einen Asylantrag zu stellen und die noch nicht als Asylantragstellende beim Bundesamt erfasst sind.
Asylantragstellende   Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich im Asylverfahren befinden und deren Verfahren noch nicht entschieden wurde.
Schutz- und Bleibeberechtigte   Personen, die eine Asylberechtigung, den Flüchtlingsschutz oder einen subsidiären Schutz erhalten oder aufgrund eines Abschiebungsverbots in Deutschland bleiben dürfen.
Asylberechtigung Art. 16a GG Asylberechtigte sind politisch Verfolgte, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden.
Flüchtlingsschutz §3 AsylG Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung und basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention. Sie greift auch bei der Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ein.
Subsidiärer Schutz §4 AsylG Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.
Abschiebungsverbot §60 AufenthG Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Aufenthaltserlaubnis §§25,26 AufenthH Asylberechtigte erhalten von ihrer Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Dasselbe gilt, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.
Aufenthaltsgestattung §55 AsylG

Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

Duldung §60 AufenthG Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine "Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung", die Duldung genannt wird.

Folgende Ausweisdokumente (MUSTER) werden vergeben:

Aufenthaltserlaubnis

eAt beidseitig

 Aufenthaltsgestattung

aufenthaltstitel aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsduldung

aufenthaltstitel duldung

Quelle: www.bamf.de

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